Die soziale Pflegeversicherung kennt fรผr die hรคusliche Pflege zwei Leistungsarten: das Pflegegeld fรผr selbst beschaffte Pflegehilfen und die Pflegesachleistung fรผr Einsรคtze eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes. Beide gibt es ab Pflegegrad 2, die Hรถhe steigt mit dem Pflegegrad.
โUmwandlungโ heiรt in der Praxis Wahlrecht oder Kombination
Eine echte, formale โUmwandlungโ von Pflegesachleistung in Pflegegeld gibt es so nicht. Rechtlich entscheiden Pflegebedรผrftige, welche Leistungsart sie in welchem Verhรคltnis nutzen mรถchten: ausschlieรlich Pflegegeld, ausschlieรlich Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung.
Wรคhlen sie die Kombination, wird das Pflegegeld im selben prozentualen Verhรคltnis gekรผrzt, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Diese Kombinationsregel ist in ยง 38 SGB XI verankert; an die einmal festgelegte prozentuale Aufteilung sind Versicherte grundsรคtzlich sechs Monate gebunden.
So gehen Sie vor, wenn Sie von Pflegesachleistung auf Pflegegeld wechseln mรถchten
Wer bislang einen Pflegedienst รผber die Pflegesachleistung einsetzt und kรผnftig Pflegegeld beziehen will, informiert die Pflegekasse รผber die รnderung der Leistungswahl.
Es genรผgt eine kurze Mitteilung โ idealerweise schriftlich โ mit dem gewรผnschten Umstellungszeitpunkt.
Zu beachten sind zwei praktische Punkte: Zum einen rechnet der Pflegedienst seine Einsรคtze vorrangig รผber die Kasse ab; das anschlieรend zustehende anteilige oder volle Pflegegeld wird danach ausgezahlt.
Zum anderen wirkt die neue Aufteilung โ wegen der Sechsmonatsbindung โ fรผr einen sechsmonatigen Zeitraum, es sei denn, die Kasse akzeptiert im Einzelfall einen vorzeitigen Wechsel bei wesentlich verรคnderter Pflegesituation.
Die Prioritรคt der Sachleistung und die Systematik der Kombination regelt das Gesetz; die Sechsmonatsbindung ergibt sich aus ยง 38 SGB XI.
Rechenweg: Aus Sachleistung wird anteiliges Pflegegeld
Die Logik ist einfach: Was Sie prozentual aus dem Sachleistungsbudget nutzen, fehlt im selben Prozentsatz beim Pflegegeld. Ein Beispiel verdeutlicht das: Bei Pflegegrad 3 stehen 1.497 โฌ Sachleistungen und 599 โฌ Pflegegeld zu.
Wenn in einem Monat 60 % der Sachleistung verbraucht werden, bleiben 40 % Pflegegeld รผbrig โ das sind 239,60 โฌ. Die gesetzliche Grundlage nennt genau diese prozentuale Verrechnung.
Auszahlung und Timing: Warum das Geld bei Kombination spรคter kommt
Wer die Kombinationsleistung nutzt, erhรคlt das anteilige Pflegegeld nicht zu Monatsbeginn, sondern erst, wenn feststeht, welcher Teil der Sachleistung im betreffenden Monat tatsรคchlich verbraucht wurde.
Erst nach der Abrechnung des Pflegedienstes kann die Pflegekasse den prozentualen Rest berechnen und auszahlen. Das fรผhrt regelmรครig zu einer zeitversetzten Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes.
Beratungspflicht: Ohne regelmรครigen Beratungsbesuch droht eine Kรผrzung
Sobald Pflegegeld flieรt โ auch anteilig im Rahmen einer Kombinationsleistung โ, mรผssen Pflegebedรผrftige die gesetzlichen Beratungseinsรคtze nach ยง 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. In den Pflegegraden 2 und 3 ist dies halbjรคhrlich, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljรคhrlich vorgeschrieben.
Diese Pflicht dient der Qualitรคtssicherung der hรคuslichen Pflege und gilt ausdrรผcklich fรผr alle, die Pflegegeld โnach Absatz 1โ beziehen; der Gesetzestext differenziert nicht nach โausschlieรlichโ oder โanteiligโ.
Wichtige Abgrenzung: Der 40-Prozent-โUmwandlungsanspruchโ ist etwas Anderes
Neben der Kombination von Geld- und Sachleistung existiert seit einigen Jahren der sogenannte Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 % eines ungenutzten ambulanten Sachleistungsbetrags dรผrfen monatlich fรผr Angebote zur Unterstรผtzung im Alltag eingesetzt werden, sofern die Leistungstrรคger landesrechtlich anerkannt sind.
Rechtlich ist das eine Kostenerstattung nach ยง 45a Abs. 4 SGB XI fรผr anerkannte Unterstรผtzungsangebote โ kein Pflegegeld. Wichtig ist ein Nebeneffekt: Der umgewandelte Betrag wird beim Pflegegeld so behandelt, als wรคren Sachleistungen bezogen worden, er mindert das Pflegegeld also entsprechend der Kombinationslogik.
Was sich 2025 zusรคtzlich geรคndert hat โ und warum das beim Umstellen hilft
Zum 1. Januar 2025 wurden nahezu alle Leistungsbetrรคge der Pflegeversicherung um 4,5 % angehoben. Seit 1. Juli 2025 gibt es auรerdem einen Gemeinsamen Jahresbetrag fรผr Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Hรถhe von 3.539 โฌ pro Kalenderjahr, der flexibler zwischen beiden Leistungsarten eingesetzt werden kann.
Diese Reformen verรคndern zwar nicht die Logik der Umstellung von Sachleistung auf Pflegegeld, erleichtern aber die Flankierung von Wechseln, etwa wenn pflegende Angehรถrige temporรคr entlastet werden mรผssen.
Praktische Hinweise aus der Beratungspraxis
In der Praxis hat sich bewรคhrt, zunรคchst die eigene Pflegesituation nรผchtern zu bilanzieren: Kann die notwendige Pflege zuverlรคssig und in der gebotenen Qualitรคt ohne oder mit weniger Pflegedienst organisiert werden?
Wenn ja, ist der Wechsel auf Pflegegeld oder eine Reduzierung des Sachleistungsanteils sinnvoll. รndert sich die Lage spรคter gravierend, ist eine Anpassung der Aufteilung nach Ablauf der Bindungsfrist jederzeit mรถglich; in begrรผndeten Ausnahmen stimmen Pflegekassen auch frรผher zu.
Fรผr den รbergangsmonat empfiehlt sich ein genauer Blick auf die Abrechnungszeitpunkte des Pflegedienstes, damit die Liquiditรคt stimmt, weil das anteilige Pflegegeld zeitversetzt flieรt. Die genannten Spielregeln beruhen auf ยง 38 SGB XI und den Auszahlungsablรคufen der Kassen.
Fazit: Aus โUmwandelnโ wird Gestalten
Wer Pflegesachleistungen in Pflegegeld โumwandelnโ mรถchte, gestaltet in Wahrheit die Wahl zwischen Geld- und Sachleistung neu oder nutzt die Kombinationsleistung. Juristisch ist das eindeutig geregelt: prozentuale Verrechnung, Sechsmonatsbindung, Beratungspflicht bei Pflegegeldbezug und vorrangige Abrechnung der Sachleistung.
Der separate Umwandlungsanspruch nach ยง 45a Abs. 4 SGB XI erweitert die Handlungsspielrรคume fรผr alltagsunterstรผtzende Angebote, ersetzt aber kein Pflegegeld โ im Gegenteil, er wirkt auf das Pflegegeld wie angenommene Sachleistung.